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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Direktverteil-Aufträge

WVO Rhein-Main ist eine Marke der Engel AG. Die Direktverteil-Leistungen der Engel AG, Am Aubach 36, 63619 Bad Orb  (nachfolgend „Zustellunternehmen“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit. Abweichende Bestimmungen der Auftraggeber sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Zustellunternehmen ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgegeschäfte. Nebenabgreenen und Änderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Zustellunternehmens.

Angebote

  1. Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch eine Auftragsbestätigung des Zustellunternehmens verbindlich. Preisangaben gelten in EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Angebote für die Zustellung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Zustellobjektes sowie Aufgabenstellung, Zustellart und Bebauungsstruktur der Sektoren. Bei Veränderung dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Zustellobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag zwischen 5 und 20 Prozent.

Anlieferung

  1. Falls nicht anders vereinbart, ist das Zustellgut rechtzeitig bis spätestens 3 Werktage vor dem Zustelltermin frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern.
  2. Wird der Zustellbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, kann eine ordnungsgemäße Erfüllung des Zustellauftrages, wie in Punkt Gewährleistung Nr. 2, nicht gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang entstehende Aufwendungen, insbesondere Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Logistikkosten, die zur Termineinhaltung anfallen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Durchführung

  1. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Zustellung ausschließlich an erreichbare Privathaushalte, unter Berücksichtigung der Zustellhemmnisse, durch Briefkasteneinwurf. Es werden jeweils so viele Exemplare in die Briefkästen eingesteckt, wie diese Haushaltsnamen aufweisen, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Ausdeckungsquote wünscht.
  2. Privathaushalte mit eindeutigem Werbeverbot werden nicht beliefert. Ausnahmen stellen Zustellmedien dar, die von einem Werbeverbot ausgeschlossen sind (z.B. Amtsblätter, Zeitungen mit greenaktionellem Teil etc.). Ist ein Gebäude mit Innenbriefkästen verschlossen, wird dieses Gebäude bei der Zustellung nicht bedient, wenn nach einem für die Bewohner zumutbaren klingeln, der Zugang nicht gewährt wird. In Gebäuden/Gebäudeanlagen, in denen ein Briefkasteneinwurf generell nicht erlaubt ist, wird zum Schutze des Auftraggebers diese Gebäude/Gebäudeanlagen von der Zustellung zunächst ausgeschlossen; soweit jedoch mit der jeweiligen Hausverwaltung abgestimmt, kann stattdessen auch eine angemessene Menge von Exemplaren an einem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.
  3. Von der Zustellung sind grundsätzlich ausgeschlossen: Gewerbegebiete, Büros, Geschäfte, Heime, Ausländer- und Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser, Kleingärten, sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen und solche, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen. Weiterhin bleiben Gebiete von der Zustellung ausgeschlossen, die die Sicherheit der Zusteller gefährden.
  4. Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, kann die Verteilung auch zusammen mit Objekten anderer Auftraggeber und/oder als Beilage zu Anzeigenblättern erfolgen.
  5. Für die Zustellung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten gelten besondere, jeweils im Einzelfall abzustimmende Vereinbarungen.
  6. Das Zustellunternehmen ist berechtigt, Subunternehmer/Kooperationspartner einzusetzen, haftet aber uneingeschränkt für deren Leistung.
  7. Angelieferte Übermengen kommen nur dann zur Zustellung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden bis zu 2 Wochen nach Zustellung aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt, außer, sie werden in dieser Zeit vom Auftraggeber zurückverlangt, müssen dann aber auf dessen Kosten abgeholt werden. Erfolgt eine Abholung nicht innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen, so kann diese Restmenge ebenfalls als Makulatur behandelt und vernichtet werden. Etwaig entstehende Entsorgungskosten werden gesondert zwischen den Vertragsparteien geregelt.
  8. Das Zustellunternehmen ist berechtigt, in einzelnen Verteilbezirken innerhalb von drei Werktagen eine Nachzustellung durchzuführen. Dies gilt dann ebenfalls noch als termingerechte Zustellung.
  9. Wenn bei Auftragsannahme kein Musterexemplar bezüglich der zuzustellenden Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen vorliegt, hat das Zustellunternehmen das Recht, die Zustellung nach erstmaliger Kenntnis vom Inhalt oder vom Umfang der zuzustellenden Werbemittel unverzüglich abzulehnen, insbesondere wenn es sich um Werbemittel mit religiösem, politischem oder sonstigem für das Zustellunternehmen unzumutbarem Inhalt handelt. Genauso verhält es sich bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form und bei Werbemitteln, die gegen bestehende Gesetze verstoßen. In den Fällen der Ablehnung der Zustellung ist der Auftraggeber verpflichtet, die angelieferten Werbemittel innerhalb von drei Werktagen zu seinen Lasten abzuholen.

Gewährleistung

  1. Das Zustellunternehmen haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Zustellobjekte. Der Auftraggeber haftet auch für etwa mitverteilte Warenproben. Das Zustellunternehmen ist berechtigt, bei Verstößen gegen die vorstehenden Bestimmungen die Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen oder abzubrechen.
  2. Eine Belieferung größer/gleich 90 % der erreichbaren Haushalte der Auftragsmenge gilt als ordnungsgemäße Erfüllung des Zustellauftrages. Daneben gelten die Bestimmungen im Punkt „Durchführung“.

Beanstandungen

  1. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie den Namen des Endverbrauchers und den Anlass der Reklamation darlegen. Ferner muss das Zustellmedium angegeben werden, um eine Kausalitätsprüfung durchführen zu können. Darüber hinaus muss eine Bereitstellung der Daten innerhalb von 3 Werktagen an das Zustellunternehmen durch den Auftraggeber zur ordnungsgemäßen Bearbeitung gewährleistet sein. Reklamationen müssen unverzüglich schriftlich erfolgen und können nur bis zum nächsten turnusmäßigen Verteiltermin berücksichtigt werden. Erfolgt keine rechtzeitige oder nicht formgerechte Rüge, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Einzelne Reklamationen bzgl. der Nichtzustellung von Privat- und/oder Einzelhaushalten werden erst dann als Reklamation gewertet, wenn diese die unter der im Punkt „Gewährleistung“ Ziffer 2 dargelegte Quote unterschreiten. Die erfassten Daten werden intern gesammelt und dienen der Nachweisführung.
  2. Bei begründeten Beanstandungen ist dem Zustellunternehmen die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren, soweit ein Interesse des Auftraggebers an einer Nachzustellung durch Fristablauf nicht entfallen ist. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung.
  3. Bei begründeten Beanstandungen, die das Zustellunternehmen zu vertreten hat, und die unter der Belieferungstoleranzgrenze von 90 % liegen, gewährt das Zustellunternehmen angemessene Minderung im Verhältnis der Fehlleistung zur Belieferungstoleranzgrenze.
  4. Alle Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich eines Begleit- und Folgeschadens – gegen das Zustellunternehmen, seine leitenden Angestellten sowie Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Auftraggeber deshalb vertrauen können muss. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  5. Hat ein Auftraggeber zusätzliche Überprüfungen der Zustellleistungen in Auftrag gegeben und stellt sich dabei heraus, dass die Zustellleistung des Zustellunternehmens größer/gleich 90 % ist, können die hierfür dem Zustellunternehmen entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
  6. Ereignisse höherer Gewalt und zum Zustellunternehmen nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. Unwetter, Streik, unverschuldete Verzögerungen (z.B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art), Fahrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, etc., berechtigen das Zustellunternehmen – auch innerhalb des Verzuges -, die Zustellung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder –erschwerung kann das Zustellunternehmen wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 und 2 genannten Ereignisse beim Zustellunternehmen oder bei einem Subunternehmer / Kooperationspartner eintreten; die Ausübung dieses Rechts durch das Zustellunternehmen begründet keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers.
  7. In den Fällen der Ziffer 6 ist der Auftraggeber seinerseits zum Rücktritt vom Vertrag insoweit berechtigt, als er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der vom Zustellunternehmen bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.

Zahlung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Zustellunternehmens sofort und ohne jeden Abzug nach Beendigung des Zustellauftrages fällig.
  2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist das Zustellunternehmen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
  3. Wechsel werden nicht, Schecks erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
  4. Ist der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, steht es dem Zustellunternehmen frei, die weitere Erfüllung von laufenden Aufträgen abzulehnen bzw. zurückzustellen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist das Zustellunternehmen berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheiten zu fordern. Verweigert der Auftraggeber Vorauszahlungen oder Sicherheit, so kann das Zustellunternehmen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.
  5. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Auftraggebers aus früheren Aufträgen ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
  6. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils zuerst die Kosten dann die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Zustellunternehmens.
  2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Zustellunternehmens. Soweit Ansprüche des Zustellunternehmens nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Zustellunternehmens vereinbart.

Kündigungsfristen

  1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.

Schlussbestimmungen

  1. Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit dem Zustellunternehmen geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Zustellunternehmens.
  2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.

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Persönlich für Sie da

Hanne Reinhardt
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